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Förderverein "das Haus" e.V. Vertretungsberechtigter Vorstand: Kostas Mentis (Vorsitzender), Günter Weißkopf, Herbert Grube
§ 1 Name und Sitz des Vereins - Der Verein führt den Namen „Förderverein Das Haus“ und hat seinen Sitz in Ludwigshafen. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.)
- Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins - Der Verein hat den Zweck, soziale und kulturelle Aktivitäten für und von jungen Menschen zu fördern.
- Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
- Einrichtung und Verwaltung eines Fonds zur Förderung von Projekten und Aktivitäten im Sinne des § 2.1.
- Initiierung und Beratung von Gruppen junger Menschen die in Eigeninitiative Aktivitäten im Sinnedes § 2.1. durchführen bzw. durchführen wollen.
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die dazu dienen, die Kommunikation unter den Besuchern des „Hauses“ zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der
§§ 51 ff A.. 1977. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
- Alle Einnahmen und Mittel des Vereins im Sinne der Selbstlosigkeit nach §§ 51 ff A.O. 1977 werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Der Verein bestreitet seine finanziellen Verpflichtungen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden und Einnahmen aus der Bewirtschaftung des „Hauses“.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft - Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins im Sinne des § 2.1. bekennt.
- Geborenes Mitglied ist der Geschäftsführer (die Koordinatorin/der Koordinator des „Hauses“).
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht , an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Mit einer Aufgabe betraute Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen, es sei denn, sie übernehmen Helferaufgaben für Projekte, für die üblicherweise auch an andere Helfergelder gezahlt werden.
- Entsprechend der Bestimmungen der §§ 51 A.O. 1977 erhalten die Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft - Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- mit dem schriftlichen erklärten Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss des Mitglieds
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser informiert die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Zu jedem Tagesordnungspunkt soll eine entsprechende Erläuterung schriftlich mit der Einladung zugesandt werden, so dass jedes Mitglied in der Lage ist, sich an dem Entscheidungsprozeß während der Mitgliederversammlung voll zu beteiligen.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen wie in § 8.2. einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde.
- Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind in der Regel nicht öffentlich. Ggf. können Außenstehende hinzugezogen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden führt ein nicht zur Wahl anstehendes Mitglied den Vorsitz.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
- Bei Befangenheit eines Mitglieds kann dieses sich nicht an der Abstimmung beteiligen.
- Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Die Wahl des Vorstandes nach § 10.1..
- Die Wahl dreier Kassenprüfer, von denen zwei berechtigt sind, die Vereinskasse und die Buchführung quartalsweise sachlich und rechnerisch zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers sowie Erteilung der Entlastung.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über Anträge.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Der Vorstand - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von Beisitzern. Die Beschlussfähigkeit ist entsprechend § 8.4. und $ 8.5. geregelt. Während der Sitzung führt der Vorsitzende den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Geschäftsführer kann nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein.
- Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Verträgen mit Ausnahme der laufenden Geschäfte;
- Kontrolle des Geschäftsführers und der laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang die 2/3 Mehrheit erzielt. Wird im 1. Wahlgang die 2/3 Mehrheit nicht erreicht, so genügt im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11 Satzungsänderungen - Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Stehen solche Beschlüsse bevor, sind die entsprechenden Paragraphen der Satzung in die Tagesordnung aufzunehmen und Neuformulierungsvorschläge der Einladung beizulegen.
§ 12 Vereinsauflösung - Die Auflösung des Vereins erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein. Dieser Verein wird von der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung oder den Wegfall des bisherigen Zwecks zu beschließen hat und mit Zustimmung des Finanzamtes bestimmt.
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